Kurze Antwort
Nach § 4 BJagdG werden Jagdbezirke in Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke unterteilt.
Das Revierjagdsystem kennt nur diese zwei Bezirksarten. Eigenjagdbezirke stehen im Eigentum einer Person, gemeinschaftliche Jagdbezirke umfassen die übrigen Flächen einer Gemeinde ab gesetzlicher Mindestgröße.
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