Kurze Antwort
Richtig sind: Vom Erleger Erkenntnisse über das Verhalten des Stückes vor dem Schuss einholen., Den Wildkörper auf bedenkliche Merkmale untersuchen. und Die Entscheidung treffen, ob Wildbret bedenkenlos verwertet werden kann.
Richtig sind 1, 2 und 3: Die kundige Person sammelt vom Erleger Infos zur Lebendbeschau, untersucht Wildkörper und Aufbruch auf bedenkliche Merkmale und bescheinigt bei Unauffälligkeit die Unbedenklichkeit (Erklärung mit Datum, Zeit, Ort). Sie führt jedoch keine amtliche Fleischuntersuchung oder Trichinenschau durch (4 falsch) und ist nicht für die Vermarktung zuständig (5 falsch). Regulativ: VO (EG) 853/2004, Abschnitt IV.
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