ThüringenRechtTHÜ-RE-2026-2026

Welche Aufgaben hat die "kundige Person"?

Kurze Antwort

Richtig sind: Vom Erleger Erkenntnisse über das Verhalten des Stückes vor dem Schuss einholen., Den Wildkörper auf bedenkliche Merkmale untersuchen. und Die Entscheidung treffen, ob Wildbret bedenkenlos verwertet werden kann.

  • A)Vom Erleger Erkenntnisse über das Verhalten des Stückes vor dem Schuss einholen.
  • B)Den Wildkörper auf bedenkliche Merkmale untersuchen.
  • C)Die Entscheidung treffen, ob Wildbret bedenkenlos verwertet werden kann.
  • D)Bei Vorliegen bedenklicher Merkmale die Fleischuntersuchung durchführen.
  • E)Die Vermarktung des Wildbrets übernehmen.
Erklärung

Richtig sind 1, 2 und 3: Die kundige Person sammelt vom Erleger Infos zur Lebendbeschau, untersucht Wildkörper und Aufbruch auf bedenkliche Merkmale und bescheinigt bei Unauffälligkeit die Unbedenklichkeit (Erklärung mit Datum, Zeit, Ort). Sie führt jedoch keine amtliche Fleischuntersuchung oder Trichinenschau durch (4 falsch) und ist nicht für die Vermarktung zuständig (5 falsch). Regulativ: VO (EG) 853/2004, Abschnitt IV.

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