ThüringenRechtTHÜ-RE-1948-2026

Welche Aussage ist falsch?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdpächter hat zu Beginn des Jagdjahres der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde einen gültigen Jagdschein nachzuweisen.

  • A)Hat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
  • B)Der Jagdpächter hat zu Beginn des Jagdjahres der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde einen gültigen Jagdschein nachzuweisen.
  • C)Die Jagdbehörde kann den Jagdpächter auffordern nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist.
  • D)Hat der Jagdpächter in Folge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen.
  • E)Jagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen.
Erklärung

Falsch ist Aussage 2. Nach Landesrecht muss der Jagdausübungsberechtigte vor Beginn des Jagdjahres der zuständigen Jagdbehörde nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt sind bzw. dass ein neuer oder ein Dreijahresjagdschein gültig ist – nicht zwingend „einen gültigen Jagdschein vorlegen“. Zudem regelt § 17, dass bei fehlendem, unverschuldetem Jagdschein unverzüglich Meldung zu machen und eine pachtfähige Person zu benennen ist; Flächeneintragungen betreffen Jagdpächter und entgeltliche Jagderlaubnisse. Regulations may vary depending on the federal state.

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