Kurze Antwort
Richtig ist: Der Jagdpächter hat zu Beginn des Jagdjahres der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde einen gültigen Jagdschein nachzuweisen.
Falsch ist Aussage 2. Nach Landesrecht muss der Jagdausübungsberechtigte vor Beginn des Jagdjahres der zuständigen Jagdbehörde nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt sind bzw. dass ein neuer oder ein Dreijahresjagdschein gültig ist – nicht zwingend „einen gültigen Jagdschein vorlegen“. Zudem regelt § 17, dass bei fehlendem, unverschuldetem Jagdschein unverzüglich Meldung zu machen und eine pachtfähige Person zu benennen ist; Flächeneintragungen betreffen Jagdpächter und entgeltliche Jagderlaubnisse. Regulations may vary depending on the federal state.
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