ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1168-2026

Welche Aussage ist zutreffend? Die gemeinschaftliche Aufbewahrung ...

Kurze Antwort

Richtig ist: von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

  • A)von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
  • B)von 6 Kurzwaffen durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet, ist zulässig.
  • C)von 12 Kurzwaffen durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt, ist zulässig.
Erklärung

Richtig ist Option 1: Berechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft leben (z. B. Jäger-Ehepaar), dürfen Waffen und Munition gemeinsam im selben Tresor aufbewahren (§ 36 WaffG). Optionen 2 und 3 sind falsch, weil im 0er-Schrank unter 200 kg max. 5, ab 200 kg max. 10 Kurzwaffen zulässig sind – 6 bzw. 12 überschreiten diese Grenzen.

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