ThüringenRechtTHÜ-RE-865-2026

Welche Aussage trifft auf ein als Fallwild aufgefundenes Stück Rehwild zu?

Kurze Antwort

Fallwild ist generell als genussuntauglich anzusehen und darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

  • A)Fallwild ist immer in einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu entsorgen, um einer Verbreitung möglicher Krankheiten entgegenzuwirken.
  • B)Das Stück ist grundsätzlich als genusstauglich für den menschlichen Verzehr anzusehen.
  • C)Ein Tierarzt muss prüfen, ob das Stück noch genusstauglich für den menschlichen Verzehr ist.
  • D)Das Stück ist bei der Ordnungsbehörde abzuliefern.
  • E)Das Stück muss unverzüglich vergraben werden.
  • F)Das Stück ist generell als genussuntauglich für den menschlichen Verzehr anzusehen.
Erklärung

Bei Fallwild fehlen Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung; die Todesursache ist unklar und kann seuchenbedingt sein. Daher ist es als genussuntauglich zu bewerten und unschädlich zu beseitigen; ein Inverkehrbringen ist verboten.

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