Kurze Antwort
Fallwild ist generell als genussuntauglich anzusehen und darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
Bei Fallwild fehlen Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung; die Todesursache ist unklar und kann seuchenbedingt sein. Daher ist es als genussuntauglich zu bewerten und unschädlich zu beseitigen; ein Inverkehrbringen ist verboten.
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