ThüringenRechtTHÜ-RE-1946-2026

Welche Aussage zur vorläufigen Festnahme ist falsch?

Kurze Antwort

Richtig ist: Das Recht zur vorläufigen Festnahme gilt als Jedermannsrecht, auch wenn der Täter persönlich bekannt ist oder sich ausweisen kann.

  • A)Das Recht zur vorläufigen Festnahme gilt als Jedermannsrecht, auch wenn der Täter persönlich bekannt ist oder sich ausweisen kann.
  • B)Der Täter muss auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt werden.
  • C)Tat in diesem Sinne muss eine Straftat sein.
  • D)Der Täter muss der Flucht verdächtig sein, oder seine Identität kann nicht sofort festgestellt werden.
  • E)Zur vorläufigen Festnahme reicht z. B. die Formulierung aus: "Ich habe Sie beim Wildern beobachtet, sie sind hiermit vorläufig festgenommen".
Erklärung

Falsch ist Aussage 1: Das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO ist zwar ein Jedermannsrecht, greift aber nur bei frischer Tat und zusätzlich, wenn Fluchtverdacht besteht oder die Identität nicht sofort feststellbar ist. Ist der Täter persönlich bekannt bzw. kann sich zuverlässig ausweisen, fehlt diese Voraussetzung – dann keine vorläufige Festnahme durch Jedermann.

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