ThüringenJagdpraxisTHÜ-JP-703-2026

Welche Aussagen finden Sie in der Unfallverhütungsvorschrift Jagd?

Kurze Antwort

Richtig sind: Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. und Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.

  • A)Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.
  • B)Bei der Ansitzjagd muss aus Sicherheitsgründen grundsätzlich ein Jagdbegleiter mit auf der jagdlichen Einrichtung sitzen.
  • C)Bei der Pirsch in flachem Gelände muss aus Sicherheitsgründen ein Jagdbegleiter anwesend sein.
  • D)Kinder dürfen bei der Jagdausübung grundsätzlich nicht anwesend sein.
  • E)Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.
  • F)Eine gestochene Waffe sollte sofort gesichert und entstochen werden, falls der Schuss nicht abgegeben wurde.
Erklärung

Richtig sind 1 und 5: - 1: Bei Jagden mit besonderen Gefahren (z. B. Hochgebirge, Gewässer, Moore, Nachsuche auf wehrhaftes Wild) schreibt die VSG 4.4 einen Begleiter zur Hilfeleistung vor (§ 3 Abs. 6 m. DA). - 5: Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen (VSG 4.4 § 6 Abs. 2). Die übrigen Aussagen stehen so nicht in der VSG 4.4

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