Kurze Antwort
Richtig sind: Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. und Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.
Richtig sind 1 und 5: - 1: Bei Jagden mit besonderen Gefahren (z. B. Hochgebirge, Gewässer, Moore, Nachsuche auf wehrhaftes Wild) schreibt die VSG 4.4 einen Begleiter zur Hilfeleistung vor (§ 3 Abs. 6 m. DA). - 5: Beim Übungsschießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen (VSG 4.4 § 6 Abs. 2). Die übrigen Aussagen stehen so nicht in der VSG 4.4: kein genereller Begleiterzwang auf Ansitz oder bei Pirsch in flachem Gelände, kein generelles Anwesenheitsverbot von Kindern bei Jagdausübung (Verbot speziell bei Nachsuche), und „gestochene Waffe“ ist zwingend sofort zu sichern und zu entstechen (nicht nur „sollte“).
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