ThüringenJagdpraxisTHÜ-JP-703-2026

Welche Aussagen finden Sie in der Unfallverhütungsvorschrift Jagd?

Kurze Antwort

Richtig sind: Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. und Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.

  • A)Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.
  • B)Bei der Ansitzjagd muss aus Sicherheitsgründen grundsätzlich ein Jagdbegleiter mit auf der jagdlichen Einrichtung sitzen.
  • C)Bei der Pirsch in flachem Gelände muss aus Sicherheitsgründen ein Jagdbegleiter anwesend sein.
  • D)Kinder dürfen bei der Jagdausübung grundsätzlich nicht anwesend sein.
  • E)Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.
  • F)Eine gestochene Waffe sollte sofort gesichert und entstochen werden, falls der Schuss nicht abgegeben wurde.
Erklärung

Richtig sind 1 und 5: - 1: Bei Jagden mit besonderen Gefahren (z. B. Hochgebirge, Gewässer, Moore, Nachsuche auf wehrhaftes Wild) schreibt die VSG 4.4 einen Begleiter zur Hilfeleistung vor (§ 3 Abs. 6 m. DA). - 5: Beim Übungsschießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen (VSG 4.4 § 6 Abs. 2). Die übrigen Aussagen stehen so nicht in der VSG 4.4: kein genereller Begleiterzwang auf Ansitz oder bei Pirsch in flachem Gelände, kein generelles Anwesenheitsverbot von Kindern bei Jagdausübung (Verbot speziell bei Nachsuche), und „gestochene Waffe“ ist zwingend sofort zu sichern und zu entstechen (nicht nur „sollte“).

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