Kurze Antwort
Richtig sind: Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. und Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.
Richtig sind 1 und 5: - 1: Bei Jagden mit besonderen Gefahren (z. B. Hochgebirge, Gewässer, Moore, Nachsuche auf wehrhaftes Wild) schreibt die VSG 4.4 einen Begleiter zur Hilfeleistung vor (§ 3 Abs. 6 m. DA). - 5: Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen (VSG 4.4 § 6 Abs. 2). Die übrigen Aussagen stehen so nicht in der VSG 4.4
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