Kurze Antwort
Richtig sind: Der Jagdbezirksinhaber darf seine Büchse im eigenen Jagdbezirk anschießen. und Der Jagdbezirksinhaber darf seine Büchse im eigenen Jagdbezirk einschießen.
Richtig sind 1 und 2, weil Ein- und Anschießen im eigenen Revier zur befugten Jagdausübung zählen; dafür braucht der Jagdscheininhaber keine zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnis. Aussage 3 ist falsch, da Schießen im befriedeten Besitztum mit Jagdwaffen nicht zulässig ist. Aussage 4 ist falsch, weil auf Schießständen grundsätzlich nur unter Aufsicht geschossen werden darf. Regulierungen können je nach Bundesland variieren.
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