Kurze Antwort
Richtig sind: Liegt keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung vor, ist der Jagdschein zu versagen. und Bestehen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung des Jagdscheininhabers, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
Richtig sind 2 und 5. - Zu 2: Ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (mind. 500.000 € Personenschäden, 50.000 € Sachschäden) ist der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG zwingend zu versagen. - Zu 5: Bei Zweifeln an Zuverlässigkeit oder körperlicher/geistiger Eignung kann die Behörde ein amts-/fachärztliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis verlangen (§ 17 Abs. 6 BJagdG).
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