ThüringenRechtTHÜ-RE-121-2026

Welche Aussagen sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Liegt keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung vor, ist der Jagdschein zu versagen. und Bestehen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung des Jagdscheininhabers, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

  • A)Die Verurteilung aufgrund einer Straftat gegen tierschutzrechtliche Vorschriften führt generell zum Entzug des Jagdscheines.
  • B)Liegt keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung vor, ist der Jagdschein zu versagen.
  • C)Lediglich waffenrechtliche Verstöße führen zum Entzug des Jagdscheines.
  • D)Mit seinem Jagdschein kann der Jäger Jagdwaffenmunition für alle Jagdwaffen kaufen.
  • E)Bestehen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung des Jagdscheininhabers, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
  • F)Wird der Jagdschein ungültig, so erlischt augenblicklich bei einem Jäger auch das Recht auf Waffenbesitz.
Erklärung

Richtig sind 2 und 5. - Zu 2: Ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (mind. 500.000 € Personenschäden, 50.000 € Sachschäden) ist der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG zwingend zu versagen. - Zu 5: Bei Zweifeln an Zuverlässigkeit oder körperlicher/geistiger Eignung kann die Behörde ein amts-/fachärztliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis verlangen (§ 17 Abs. 6 BJagdG).

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