Kurze Antwort
Richtig sind: Sie dient der Absenkung von Wildschäden. und Bei der Ablenkfütterung darf in Thüringen lediglich Getreide vorlegt werden.
Richtig sind 3 und 5: - Ablenkfütterung dient der Schadensminderung, v. a. Schwarzwild vom Feld ins Holz zu lenken; sie ist keine Kirrung (Kirrung = Bejagungshilfe mit kleinen Futtermengen). - In Thüringen ist bei Ablenkfütterungen die Vorlage auf Getreide beschränkt. Ganzjährige Versorgung (2) ist keine Ablenkfütterung, Notzeit (6) betrifft Fütterungen, nicht Ablenkfütterungen; Entenlenkung (4) gehört nicht hierher. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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