Kurze Antwort
Richtig sind: Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde verwendet werden. und Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist.
Richtig ist: In befriedeten Bezirken (z. B. Ortschaften, Hausgärten, Friedhöfe) ist das Schießen grundsätzlich verboten, kann aber ausnahmsweise mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde gestattet werden. Diese Ausnahme gibt es nur, wenn keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ruhe/Sicherheit zu erwarten ist und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Option 2 ist daher zu absolut.
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