ThüringenRechtTHÜ-RE-1358-2026

Welche Aussagen über den Gebrauch von Schusswaffen im Zusammenhang mit Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde verwendet werden. und Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist.

  • A)Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde verwendet werden.
  • B)Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken niemals verwendet werden.
  • C)Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist.
Erklärung

Richtig ist: In befriedeten Bezirken (z. B. Ortschaften, Hausgärten, Friedhöfe) ist das Schießen grundsätzlich verboten, kann aber ausnahmsweise mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde gestattet werden. Diese Ausnahme gibt es nur, wenn keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ruhe/Sicherheit zu erwarten ist und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Option 2 ist daher zu absolut.

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten