ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1323-2026

Welche Aussagen über die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition sind zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig sind: Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung ein Sicherheitsbehältnis erforderlich, das mindestens der Klasse 0 der Norm DIN/EN 1143-I entspricht. und Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992, die bereits vor dem 7. Juli 2017 zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen genutzt wurden, können vom Besitzer bestimmungsgemäß weiterbenutzt werden.

  • A)Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung ein Sicherheitsbehältnis erforderlich, das mindestens der Klasse 0 der Norm DIN/EN 1143-I entspricht.
  • B)In unbewohnten Jagdhütten ist eine dauerhafte Unterbringung von Jagdwaffen nicht zulässig.
  • C)Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992, die bereits vor dem 7. Juli 2017 zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen genutzt wurden, können vom Besitzer bestimmungsgemäß weiterbenutzt werden.
  • D)Waffenschränke der Sicherheitsstufen A oder B nach VDMA 24992 können auch weitervererbt und anschließend vom neuen Besitzer zur Aufbewahrung von Jagdwaffen verwendet werden.
  • E)In Waffenschränken der Sicherheitsstufen A oder B nach VDMA 24992 dürfen Kurzwaffen immer zusammen mit der zugehörigen Munition aufbewahrt werden.
Erklärung

Richtig sind 1 und 3: - Neuanschaffungen: Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen mindestens in einem zertifizierten Schrank Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1) aufbewahrt werden; Munition darf darin gemeinsam liegen, Waffen stets ungeladen. - Bestandsschutz: Altbesitzer dürfen ihre vor dem 7.7.2017 gemeldeten A-/B-Schränke im bisherigen Umfang weiter nutzen. Ein Weitervererben mit gleicher Nutzung ist jedoch nicht zulässig; der Erbe braucht einen 0/1-Schrank.

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