Kurze Antwort
Richtig sind: Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung ein Sicherheitsbehältnis erforderlich, das mindestens der Klasse 0 der Norm DIN/EN 1143-I entspricht. und Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992, die bereits vor dem 7. Juli 2017 zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen genutzt wurden, können vom Besitzer bestimmungsgemäß weiterbenutzt werden.
Richtig sind 1 und 3: - Neuanschaffungen: Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen mindestens in einem zertifizierten Schrank Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1) aufbewahrt werden; Munition darf darin gemeinsam liegen, Waffen stets ungeladen. - Bestandsschutz: Altbesitzer dürfen ihre vor dem 7.7.2017 gemeldeten A-/B-Schränke im bisherigen Umfang weiter nutzen. Ein Weitervererben mit gleicher Nutzung ist jedoch nicht zulässig; der Erbe braucht einen 0/1-Schrank.
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