Kurze Antwort
Richtig sind: Der Transport von Waffen zum Büchsenmacher ist nur in einem abgeschlossenen Waffenbehältnis (z. B. Futteral) zulässig. und Die Aufbewahrung eines Drillings, eines Revolvers und der jeweils zugehörigen Munition ist in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet zulässig.
Richtig sind 1 und 4. 1: Transport = nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit. Das ist rechtssicher nur im verschlossenen Behältnis (Futteral/Koffer mit Schloss) auf direktem Weg zum Büchsenmacher/Schießstand. 4: Drilling (Langwaffe), Revolver (Kurzwaffe) und zugehörige Munition dürfen gemeinsam in einem zertifizierten 0er-Schrank (DIN/EN 1143-1) aufbewahrt werden; bei unter 200 kg sind bis zu 5 Kurzwaffen zulässig – hier ist nur eine Kurzwaffe enthalten, also zulässig. 2 ist falsch (Jugendjagdschein berechtigt nicht zum Erwerb). 3 ist falsch (Stahlblechbehältnis reicht nur für Munition). 5 ist falsch (Bargeld/Schmuck im 0er-Schrank ist nicht verboten).
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