Kurze Antwort
Richtig sind: Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Waffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss mitgeführt werden., Jägernotwege können notfalls durch die untere Jagdbehörde bestimmt werden. und Eigentümer von Grundstücken, über die der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen.
Richtig sind 2, 5 und 6: Auf dem Jägernotweg dürfen Schusswaffen nur ungeladen und gesichert (im Überzug oder mit verbundenem Schloss) geführt werden; der Notweg kann bei Bedarf durch die untere Jagdbehörde festgelegt werden; der betroffene Grundeigentümer kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Hunde müssen auf dem Jägernotweg angeleint sein; Jagen vom Notweg aus ist unzulässig. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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