ThüringenRechtTHÜ-RE-957-2026

Welche Aussagen zum Jägernotweg sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Waffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss mitgeführt werden., Jägernotwege können notfalls durch die untere Jagdbehörde bestimmt werden. und Eigentümer von Grundstücken, über die der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen.

  • A)Der Jagdhund darf auf dem Jägernotweg unangeleint mitgeführt werden.
  • B)Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Waffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss mitgeführt werden.
  • C)Zur Nutzung des Jägernotweges bestehen keine rechtlichen Vorgaben.
  • D)Vom Jägernotweg aus, darf Wild im eigenen Jagdbezirk erlegt werden.
  • E)Jägernotwege können notfalls durch die untere Jagdbehörde bestimmt werden.
  • F)Eigentümer von Grundstücken, über die der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen.
Erklärung

Richtig sind 2, 5 und 6: Auf dem Jägernotweg dürfen Schusswaffen nur ungeladen und gesichert (im Überzug oder mit verbundenem Schloss) geführt werden; der Notweg kann bei Bedarf durch die untere Jagdbehörde festgelegt werden; der betroffene Grundeigentümer kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Hunde müssen auf dem Jägernotweg angeleint sein; Jagen vom Notweg aus ist unzulässig. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten
Welche Aussagen zum Jägernotweg sind richtig? | Jägerprüfung Thüringen – GrünesAbi | GrünesAbi