ThüringenRechtTHÜ-RE-929-2026

Welche Aussagen zum Jagdpachtvertrag sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen. und Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • A)Der Jagdpachtvertrag muss immer zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft abgeschlossen werden.
  • B)In einem verpachteten Jagdbezirk mit einer Größe von 843 Hektar dürfen in Thüringen maximal 6 Personen Pächter sein.
  • C)Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen.
  • D)Der laufende Jagdpachtvertrag darf nicht um mehr als 9 Jahre verlängert werden.
  • E)Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • F)Die Jagdbehörde kann den Jagdpachtvertrag binnen 3 Monate nach Eingang der Anzeige beanstanden.
Erklärung

Richtig sind: - Max. 1.000 ha pro Jagdpächter (§ 11 Abs. 3 BJagdG); entgeltliche Begehungsscheine werden angerechnet. - Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und der zuständigen (unteren) Jagdbehörde anzuzeigen (§ 11 Abs. 4, § 12 BJagdG). Warum die anderen falsch sind: - 1: Vertragspartner können auch Eigenjagdbesitzer sein, nicht nur Jagdgenossenschaften. - 2: Anzahl der Mitpächter richtet sich nach Landesrecht; ohne klare Angabe und Berechnung nicht pauschal so. - 4: Verlängerung kann auch kürzer sein; keine starre 9-Jahres-Grenze für Verlängerungen (§ 11 Abs. 4). - 6: Beanstandungsfrist beträgt 3 Wochen, nicht 3 Monate (§ 12 BJagdG). Regulations may vary depending on the federal state.

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