ThüringenRechtTHÜ-RE-929-2026

Welche Aussagen zum Jagdpachtvertrag sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Die Gesamtfläche eines Jagdpächters darf höchstens 1.000 Hektar betragen und der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • A)Der Jagdpachtvertrag muss immer zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft abgeschlossen werden.
  • B)Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen.
  • C)Der laufende Jagdpachtvertrag darf nicht um mehr als 9 Jahre verlängert werden.
  • D)Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • E)Die Jagdbehörde kann den Jagdpachtvertrag binnen 3 Monate nach Eingang der Anzeige beanstanden.
  • F)In einem verpachteten Jagdbezirk mit einer Größe von 843 Hektar dürfen in Thüringen maximal 7 Personen Pächter sein.
Erklärung

Richtig sind: - Max. 1.000 ha pro Jagdpächter (Nach § 16 Abs. 1 ThJG – i.V.m. § 11 Abs. 3 BJagdG) - Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und der zuständigen (unteren) Jagdbehörde anzuzeigen (§ 11 Abs. 4, § 12 BJagdG). Warum die anderen falsch sind: - In einem Eigenjagdbezirk ist Vertragspartner des Pächters der Eigenjagdbesitzer (Grundeigentümer), nicht die Jagdgenossenschaft. - Die 9 Jahre sind keine Höchst-, sondern eine Mindestpachtzeit. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. - Die tatsächliche Frist beträgt drei Wochen, nicht drei Monate: Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden - Die Regel in § 15 Abs. 1 ThJG lautet: In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar Größe dürfen nicht mehr als zwei Personen Pächter sein (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken darf für je weitere volle 75 Hektar in einer Niederwildjagd und je weitere volle 150 Hektar in einer Hochwildjagd eine zusätzliche Person Pächter sein. Rechnung für 843 ha (Hochwildjagd): 843 − 250 = 593 ha darüber hinaus 593 ÷ 150 ≈ 3,95 → 3 volle 150-Hektar-Schritte 2 (Grundpersonen) + 3 (zusätzliche) = 5 Personen maximal zulässig

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