Kurze Antwort
Richtig sind: Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen. und Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Richtig sind: - Max. 1.000 ha pro Jagdpächter (§ 11 Abs. 3 BJagdG); entgeltliche Begehungsscheine werden angerechnet. - Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und der zuständigen (unteren) Jagdbehörde anzuzeigen (§ 11 Abs. 4, § 12 BJagdG). Warum die anderen falsch sind: - 1: Vertragspartner können auch Eigenjagdbesitzer sein, nicht nur Jagdgenossenschaften. - 2: Anzahl der Mitpächter richtet sich nach Landesrecht; ohne klare Angabe und Berechnung nicht pauschal so. - 4: Verlängerung kann auch kürzer sein; keine starre 9-Jahres-Grenze für Verlängerungen (§ 11 Abs. 4). - 6: Beanstandungsfrist beträgt 3 Wochen, nicht 3 Monate (§ 12 BJagdG). Regulations may vary depending on the federal state.
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