Kurze Antwort
Richtig sind: Der Hundeführer (Nachsucheführer) hat ein Weisungsrecht gegenüber allen an der Nachsuche beteiligten Personen. und Der Hundeführer (Nachsucheführer) muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen.
Richtig sind 1 und 5. Begründung: Nach UVV Jagd §5 wird der Hundeführer vom Unternehmer/Jagdleiter für die Nachsuche bestimmt und erhält damit das Weisungsrecht gegenüber weiteren Beteiligten. Zudem hat der Hundeführer die notwendige persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) zu benutzen. Optionen 2, 3, 4 und 6 finden so keine Grundlage in der UVV.
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