ThüringenJagdpraxisTHÜ-JP-701-2026

Welche Aussagen zur Nachsuche werden in der Unfallverhütungsvorschrift Jagd getroffen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Der Hundeführer (Nachsucheführer) hat ein Weisungsrecht gegenüber allen an der Nachsuche beteiligten Personen. und Der Hundeführer (Nachsucheführer) muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen.

  • A)Der Hundeführer (Nachsucheführer) hat ein Weisungsrecht gegenüber allen an der Nachsuche beteiligten Personen.
  • B)Der Schütze hat ein Weisungsrecht gegenüber allen an der Nachsuche beteiligten Personen einschließlich des Hundeführers (Nachsucheführers).
  • C)Nur infolge von Gesellschaftsjagden gilt das Nachsuchen-Weisungsrecht.
  • D)Der Jagdausübungsberechtigte organisiert die Nachsuche und ist für alle Beteiligten weisungsbefugt.
  • E)Der Hundeführer (Nachsucheführer) muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen.
  • F)Der Hundeführer (Nachsucheführer), der auch bestätigter Schweißhundeführer ist, muss bei jagdbezirksübergreifender Suche den Jagdbezirksnachbarn informieren.
Erklärung

Richtig sind 1 und 5. Begründung: Nach UVV Jagd §5 wird der Hundeführer vom Unternehmer/Jagdleiter für die Nachsuche bestimmt und erhält damit das Weisungsrecht gegenüber weiteren Beteiligten. Zudem hat der Hundeführer die notwendige persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) zu benutzen. Optionen 2, 3, 4 und 6 finden so keine Grundlage in der UVV.

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