Kurze Antwort
Richtig sind: Er ist berechtigt, die Nachsuche auf Schalenwild mit Jagdhund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. und Er ist im Rahmen der Nachsuche weisungsbefugt gegenüber dem an der Nachsuche teilnehmenden Jagdausübungsberechtigten.
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