Kurze Antwort
Richtig sind: Bestimmte Wildarten in Besitz zu nehmen oder zu erwerben. und Bestimmte Wildarten abzugeben, anzubieten oder sonst in den Verkehr zu bringen.
Nach BWildSchV (Anlage 1) gelten für besonders geschützte Arten strikte Besitz- und Vermarktungsverbote: Man darf diese Arten bzw. deren Teile weder in Besitz nehmen/erwerben noch abgeben, anbieten oder sonst in den Verkehr bringen. Schüsse in der Dämmerung sind jagdrechtlich nicht per se durch die BWildSchV geregelt, und „unnötige Schmerzen zufügen“ fällt unter Tierschutzrecht, nicht unter die BWildSchV.
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