ThüringenRechtTHÜ-RE-2018-2026

Welche der nachfolgenden Handlungen sind nach der Bundeswildschutzverordnung verboten?

Kurze Antwort

Richtig sind: Bestimmte Wildarten in Besitz zu nehmen oder zu erwerben. und Bestimmte Wildarten abzugeben, anzubieten oder sonst in den Verkehr zu bringen.

  • A)Bestimmte Wildarten in Besitz zu nehmen oder zu erwerben.
  • B)Bestimmte Wildarten abzugeben, anzubieten oder sonst in den Verkehr zu bringen.
  • C)In der Dämmerung auf Wild zu schießen.
  • D)Einem Tier unnötige Schmerzen zuzufügen.
Erklärung

Nach BWildSchV (Anlage 1) gelten für besonders geschützte Arten strikte Besitz- und Vermarktungsverbote: Man darf diese Arten bzw. deren Teile weder in Besitz nehmen/erwerben noch abgeben, anbieten oder sonst in den Verkehr bringen. Schüsse in der Dämmerung sind jagdrechtlich nicht per se durch die BWildSchV geregelt, und „unnötige Schmerzen zufügen“ fällt unter Tierschutzrecht, nicht unter die BWildSchV.

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