Kurze Antwort
Richtig sind: Die "Dual-Use"-Eigenschaft eines Nachtsichtgerätes wird durch einen BKA-Feststellungsbescheid bescheinigt. und Ein Nachtsichtvorsatzgerät kann jederzeit von jedem zu Beobachtungszwecken, z. B. mit einem Fernglas, verbunden werden.
Richtig sind 2 und 3: Die Dual-Use-Eigenschaft wird vom BKA per Feststellungsbescheid bestätigt; solche Geräte sind primär Beobachtungsoptiken und waffenrechtlich frei, solange kein Waffenbezug besteht. Ein Nachtsichtvorsatz kann von jedermann zu Beobachtungszwecken z. B. mit einem Fernglas gekoppelt werden; erst die Verbindung mit Zielfernrohr/Waffe macht ihn waffenrechtlich relevant. Aussagen 1, 4 und 5 sind falsch.
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