Kurze Antwort
Richtig sind: Der Schusswaffeneinsatz kann als letztes geeignetes Mittel rechtmäßig sein, und Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen.
Notwehr nach § 32 StGB erlaubt die erforderliche, mildeste Verteidigung zum Abwenden eines aktuellen, rechtswidrigen Angriffs. Ein Flintenverbot gibt es nicht; zulässig ist, was erforderlich und geboten ist.
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