ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1324-2026

Welche der nachgenannten Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig ist: In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen in der Regel nur bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I aufbewahrt werden.

  • A)In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen in der Regel nur bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I aufbewahrt werden.
  • B)In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 2 erlaubnispflichtige Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-I Widerstandsgrad I aufbewahrt werden.
  • C)Da in ihrem Haushalt ein Kind unter 14 Jahren lebt, muss das Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 für ihre 3 erlaubnispflichtigen Langwaffen mit einem Zahlenkombinationsschloss ausgerüstet sein.
  • D)Waffen und Munition müssen stets getrennt voneinander aufbewahrt werden.
Erklärung

Richtig ist Option 1: In nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden (z. B. Jagdhütte) dürfen max. 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Tresor nach DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad I gelagert werden (§ 13 Abs. 4 AWaffV). Kurz zu den falschen: Kurzwaffen dürfen dort nicht aufbewahrt werden (Option 2 falsch). A- oder B-Schränke sind für Neufälle unzulässig; Kind im Haushalt ändert nichts daran (Option 3 falsch). Waffen und Munition dürfen in 0er- oder 1er-Schränken gemeinsam aufbewahrt werden (Option 4 falsch).

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