Kurze Antwort
Richtig sind die Aussagen 1, 3 und 4; Aussage 2 ist falsch.
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG regelt eine Ausnahme: Wer eine Waffe lediglich transportiert – also unbeschossen, ungeladen, in einem verschlossenen Behältnis o. Ä., sodass sie weder schussbereit noch zugriffsbereit ist, der "führt" die Waffe im rechtlichen Sinne gar nicht. Und weil kein "Führen" vorliegt, braucht man dafür auch keine zusätzliche Führungserlaubnis, sofern der Transport zu einem legitimen, mit dem Bedürfnis zusammenhängenden Zweck erfolgt.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.