ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1387-2026

Welche der nachgenannten Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind die Aussagen 1, 3 und 4; Aussage 2 ist falsch.

  • A)Einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
  • B)Ein Inhaber eines gültigen Jagdscheins darf die Jagdwaffe ohne Erlaubnis auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd oder damit einhergehenden Besorgungen wie z. B. Abstecher zur Bank oder Post schussbereit führen.
  • C)Ein Inhaber eines gültigen Jagdscheins darf ohne Erlaubnis Jagdwaffen schussbereit zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens in seinem Jagdbezirk führen und mit ihnen schießen.
  • D)Ein Inhaber eines gültigen Jagdscheins darf ohne Erlaubnis Jagdwaffen schussbereit zur Ausbildung von Jagdhunden in seinem Jagdbezirk führen und mit ihnen schießen.
Erklärung

§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG regelt eine Ausnahme: Wer eine Waffe lediglich transportiert – also unbeschossen, ungeladen, in einem verschlossenen Behältnis o. Ä., sodass sie weder schussbereit noch zugriffsbereit ist, der "führt" die Waffe im rechtlichen Sinne gar nicht. Und weil kein "Führen" vorliegt, braucht man dafür auch keine zusätzliche Führungserlaubnis, sofern der Transport zu einem legitimen, mit dem Bedürfnis zusammenhängenden Zweck erfolgt.

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