ThüringenRechtTHÜ-RE-974-2026

Welche der nachgenannten Flächen zählen nach dem Thüringer Jagdgesetz zu den gesetzlich befriedeten Bezirken?

Kurze Antwort

Nach ThürJagdG gelten Wild- und Pelztierfarmen, ein Wochenendbungalow mit eingezäuntem Hausgarten im Außenbereich sowie ein umfriedetes Heulager, das unmittelbar an ein Wohnhaus im Außenbereich angrenzt, als gesetzlich befriedete Bezirke.

  • A)Eingezäunte Forstkulturen.
  • B)Wild- und Pelztierfarmen.
  • C)Feldscheune mit eingezäunter Viehweide.
  • D)Wochenendbungalow mit eingezäuntem Hausgarten im Außenbereich.
  • E)Umfriedeter Obstgarten im Außenbereich.
  • F)Umfriedetes Heulager, welches unmittelbar an ein Wohnhaus im Außenbereich angrenzt.
Erklärung

Befriedete Bezirke umfassen u. a. bewohnte Gebäude samt angrenzenden umfriedeten Hofräumen/Gärten sowie Sonder- und Schaugehege (z. B. Wild- und Pelztierfarmen). Forstkulturen, Feldscheunen mit Viehweide und umfriedete Obstgärten im Außenbereich sind nicht gesetzlich befriedet.

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