Kurze Antwort
Nach ThürJagdG gelten Wild- und Pelztierfarmen, ein Wochenendbungalow mit eingezäuntem Hausgarten im Außenbereich sowie ein umfriedetes Heulager, das unmittelbar an ein Wohnhaus im Außenbereich angrenzt, als gesetzlich befriedete Bezirke.
Befriedete Bezirke umfassen u. a. bewohnte Gebäude samt angrenzenden umfriedeten Hofräumen/Gärten sowie Sonder- und Schaugehege (z. B. Wild- und Pelztierfarmen). Forstkulturen, Feldscheunen mit Viehweide und umfriedete Obstgärten im Außenbereich sind nicht gesetzlich befriedet.
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