Kurze Antwort
Richtig sind: Fraß von frisch gesätem Mais. und Fraß von milchreifem Hafer.
Ersatzpflichtig sind nach § 29 BJagdG nur Schäden an land-/forstwirtschaftlichen Kulturen durch Schalenwild, u. a. Schwarzwild. Dazu zählen Fraß an frisch gesätem Mais und an milchreifem Getreide (z. B. Hafer). Nicht ersatzpflichtig sind eingebrachte/eingeerntete oder gelagerte Erzeugnisse (Maissilage im Fahrsilo, Rübenmiete) sowie Sonderkulturen wie Erdbeeren, wenn sie nicht ordnungsgemäß geschützt wurden (§ 32 BJagdG).
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