ThüringenRechtTHÜ-RE-1912-2026

Welche durch Schwarzwild verursachten Schäden sind ersatzpflichtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Fraß von frisch gesätem Mais. und Fraß von milchreifem Hafer.

  • A)Fraß von frisch gesätem Mais.
  • B)Fraß von Maissilage in einem Fahrsilo.
  • C)Fraß in Erdbeerkulturen.
  • D)Fraß von milchreifem Hafer.
  • E)Fraß von Zuckerrüben, die als Rübenmiete zum Abtransport am Feldrand liegen.
Erklärung

Ersatzpflichtig sind nach § 29 BJagdG nur Schäden an land-/forstwirtschaftlichen Kulturen durch Schalenwild, u. a. Schwarzwild. Dazu zählen Fraß an frisch gesätem Mais und an milchreifem Getreide (z. B. Hafer). Nicht ersatzpflichtig sind eingebrachte/eingeerntete oder gelagerte Erzeugnisse (Maissilage im Fahrsilo, Rübenmiete) sowie Sonderkulturen wie Erdbeeren, wenn sie nicht ordnungsgemäß geschützt wurden (§ 32 BJagdG).

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