ThüringenJagdpraxisTHÜ-JP-702-2026

Welche Einschränkungen gelten nach der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden) für das Mitführen von Schusswaffen für die Durchgeh- oder Treiberschützen bei Gesellschaftsjagden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Es dürfen nur entladene Waffen mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.

  • A)Die geladene Waffe muss gesichert sein.
  • B)Waffen dürfen im Treiben grundsätzlich nicht mitgeführt werden.
  • C)Es dürfen nur entladene Waffen mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.
  • D)Die mitgeführte Waffe muss über eine angemessene Zieleinrichtung verfügen.
Erklärung

Richtig ist Option 3: Durchgeh- und Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Waffen mitführen; Ausnahmen gelten bei Feldstreifen und Kesseltreiben. Hintergrund: VSG 4.4 verlangt zur Gefahrenminimierung entladene Läufe (Patronenlager leer); nur in den genannten Sonderfällen kann der Jagdleiter abweichend zulassen, etwa für Fangschuss oder gestelltes Wild. Optionen 1, 2 und 4 sind nicht gefordert bzw. falsch.

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