Kurze Antwort
Richtig sind: Nachtzielgerät. und Laserzielmarkierer mit integrierter Montagevorrichtung.
Richtig sind Nachtzielgerät und Laserzielmarkierer mit integrierter Waffenmontage. Begründung: Nach Anlage 2 WaffG sind für Schusswaffen bestimmte Nachtzielgeräte (mit Bildwandler/elektronischer Verstärkung) sowie Vorrichtungen zum Beleuchten/Markieren des Ziels (z. B. Laser mit Montage) verboten. Dual-Use-Wärmebildvorsatz, Infrarotkamera und Reflexvisier sind nicht vom WaffG erfasst, solange sie keine waffenbestimmte Montage/Verbotsmerkmale tragen.
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