Kurze Antwort
Richtig ist: Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen.
Bitte zuerst das Bundesland klären. Gilt die Frage für Thüringen, dann regelt das Thüringer Jagdgesetz eine Mindestgröße von 250 ha für gemeinschaftliche Jagdbezirke. Richtig ist daher Option 3: Alle gemeindlichen Flächen (inkl. solcher, auf denen die Jagd ruht), die nicht Eigenjagd sind, bilden ab 250 ha zusammenhängend den gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Optionen 1, 2, 4 und 5 verkennen entweder die Einbeziehung befriedeter Bezirke, die Nutzungsart oder verwechseln Begriffe. Regulierung kann je nach Bundesland abweichen.
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