ThüringenRechtTHÜ-RE-555-2026

Welche im eigenen Jagdbezirk erlegt oder tot aufgefundenen Tiere darf ein Jagdausübungsberechtigter an einen Wild-Präparator verkaufen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Ringeltaube, Haubentaucher und Graureiher.

  • A)Gänsesäger
  • B)Kanadagans
  • C)Ringeltaube
  • D)Haubentaucher
  • E)Hohltaube
  • F)Graureiher
Erklärung

Richtig sind Ringeltaube, Haubentaucher und Graureiher, weil diese Arten nach BWildSchV nicht in Anlage 1 (strenges Aneignungs- und Vermarktungsverbot) gelistet sind und somit privat verkauft werden dürfen. Gänsesäger und Kanadagans sind jagdbar, aber nicht generell frei veräußerbar an Gewerbe; die Hohltaube unterliegt als besonders geschützte Art faktisch strengeren Vermarktungsregeln. Wichtig: Gewerbliche Verarbeitung/Handel ist bei in Anlage 3 genannten Arten (z. B. Waldschnepfe) verboten; hier geht es um den zulässigen privaten Verkauf an einen Präparator. Regulations may vary depending on the federal state.

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