ThüringenRechtTHÜ-RE-900-2026

Welche in ihrem Jagdbezirk tot aufgefundenen Tiere dürfen Sie sich nicht ohne Weiteres aneignen und präparieren lassen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Grünspecht und Wolf.

  • A)Waldschnepfe
  • B)Graureiher
  • C)Grünspecht
  • D)Blässralle
  • E)Haselhuhn
  • F)Wolf
Erklärung

Richtig sind Grünspecht und Wolf. Begründung: Der Wolf ist streng geschützt; auch tot aufgefundene Exemplare dürfen nicht angeeignet oder präpariert werden. Der Grünspecht unterliegt nicht dem Jagdrecht, ist als heimischer Vogel besonders geschützt und darf ebenfalls nicht angeeignet werden. Waldschnepfe, Graureiher, Blässhuhn und Haselhuhn unterliegen dem Jagdrecht; tot aufgefundenes Wild darf sich grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte aneignen (unter Beachtung von Verkehrs- und Vermarktungsverboten). Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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