ThüringenRechtTHÜ-RE-553-2026

Welche in seinem Jagdbezirk verendet aufgefundenen Tiere darf der Jagdausübungsberechtigte nicht in Besitz nehmen, um sie z. B. präparieren zu lassen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Siebenschläfer und Schwarzspecht.

  • A)Baummarder
  • B)Fuchs
  • C)Siebenschläfer
  • D)Schwarzspecht
  • E)Haubentaucher
  • F)Kolkrabe
Erklärung

Richtig sind Siebenschläfer und Schwarzspecht, weil beide nicht dem Jagdrecht unterliegen und zudem besonders/streng geschützt sind. Solche Arten (inkl. ihrer Teile) dürfen auch tot nicht angeeignet oder präpariert werden. Baummarder, Fuchs und Kolkrabe unterliegen dem Jagdrecht (Kolkrabe zwar ganzjährig geschont), Aneignung toter Stücke ist dem Jagdausübungsberechtigten möglich; Haubentaucher ist zwar streng geschützt, steht hier aber nicht als richtige Lösung, da in vielen Katalogen nur die genannten zwei Optionen gefordert sind. Regeln können je nach Bundesland variieren.

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