ThüringenRechtTHÜ-RE-495-2026

Welche Jagdhandlungen sind mit einem Jugendjagdschein zulässig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Teilnahme an einer Drückjagd (als Treiber) in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Person., Sammelansitz mit insgesamt 4 Personen in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten. und Teilnahme an einer Baujagd (als Jäger) mit zwei weiteren Inhabern des Dreijahresjagdscheins, von denen eine Person jagdlich erfahren und der Erziehungsberechtigte des Jugendjagdscheininhabers ist.

  • A)Einzeljagd auf Rehwild ohne Begleitung durch einen Erwachsenen.
  • B)Teilnahme an einer Treibjagd (als Jäger) in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Person.
  • C)Teilnahme an einer Drückjagd (als Treiber) in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Person.
  • D)Pirsch in Begleitung eines Erwachsenen ohne jagdliche Erfahrung.
  • E)Sammelansitz mit insgesamt 4 Personen in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten.
  • F)Teilnahme an einer Baujagd (als Jäger) mit zwei weiteren Inhabern des Dreijahresjagdscheins, von denen eine Person jagdlich erfahren und der Erziehungsberechtigte des Jugendjagdscheininhabers ist.
Erklärung

Mit Jugendjagdschein ist Jagdausübung nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten/Aufsichtsführenden erlaubt und die Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze ist verboten (§16 BJagdG). Daher: - Drückjagd als Treiber in Begleitung: zulässig (keine Schützenfunktion). - Sammelansitz mit jagderfahrenem Erziehungsberechtigten: zulässig. - Baujagd mit zwei volljährigen Schützen, davon der Erziehungsberechtigte jagdlich erfahren: zulässig. Einzeljagd allein, Treibjagd als Schütze und Begleitung durch Unerfahrene sind unzulässig.

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