Kurze Antwort
Richtig ist: Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung in der jeweils gültigen Fassung.
Richtig ist die Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG, weil der Kormoran nicht dem Jagdrecht unterliegt, sondern naturschutzrechtlich streng geschützt ist. Ein Abschuss ist daher nur im Rahmen naturschutzrechtlicher Ausnahmen zur Schadensabwehr zulässig – genau diese Ausnahmen regelt die genannte Verordnung.
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