Kurze Antwort
Der gesamte, nicht zerwirkte Wildkörper einschließlich des vollständigen Aufbruchs ist zur amtlichen Fleischuntersuchung vorzulegen.
Bei bedenklichen Merkmalen verlangt die Fleischbeschau den ganzen Wildkörper mit allen Eingeweiden (roten Organen), damit Zusammenhänge und Veränderungen beurteilt werden können. Einzelteile oder nur Organe reichen nicht aus. Regulationsabhängig je nach Bundesland.
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