ThüringenRechtTHÜ-RE-855-2026

Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?

Kurze Antwort

Der gesamte, nicht zerwirkte Wildkörper einschließlich des vollständigen Aufbruchs ist zur amtlichen Fleischuntersuchung vorzulegen.

  • A)Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.
  • B)Nur das Gescheide.
  • C)Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
  • D)Nur alle Organe mit bedenklichen Merkmalen.
  • E)Nur das große Gescheide sowie den nicht zerwirkten Wildkörper.
  • F)Nur das Haupt.
Erklärung

Bei bedenklichen Merkmalen verlangt die Fleischbeschau den ganzen Wildkörper mit allen Eingeweiden (roten Organen), damit Zusammenhänge und Veränderungen beurteilt werden können. Einzelteile oder nur Organe reichen nicht aus. Regulationsabhängig je nach Bundesland.

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten