ThüringenRechtTHÜ-RE-855-2026

Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.

  • A)Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.
  • B)Nur das Gescheide.
  • C)Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
  • D)Nur alle Organe mit bedenklichen Merkmalen.
  • E)Nur das große Gescheide sowie den nicht zerwirkten Wildkörper.
  • F)Nur das Haupt.

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