ThüringenRechtTHÜ-RE-2009-2026

Welche tot aufgefundenen Arten dürfen Sie sich als Jagdpächter in Ihrem Jagdbezirk aneignen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Knäkente und Haubentaucher.

  • A)Uhu
  • B)Knäkente
  • C)Tannenhäher
  • D)Schleiereule
  • E)Haubentaucher
Erklärung

Aneignen darf sich der Jagdausübungsberechtigte nur dem Jagdrecht unterliegende Arten. Uhu, Schleiereule und Tannenhäher unterliegen dem Naturschutzrecht (besonders/streng geschützt) – keine Aneignung. Knäkente (Wildente) und Haubentaucher sind jagdrechtliche Arten; tot aufgefunden dürfen sie sich vom Revierinhaber angeeignet werden, sofern keine anderweitigen Schutzregelungen entgegenstehen. Regulations may vary depending on the federal state.

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