Kurze Antwort
Richtig sind: Auerwild, Schwarzspecht und Birkwild.
Auerhuhn, Birkhuhn und Schwarzspecht stehen in Anlage 1 Spalte 3 der BArtSchV selbst – sie sind also unmittelbar "nach der Bundesartenschutzverordnung" streng geschützt. zur Großtrappe: Die Großtrappe dagegen ist streng geschützt über Anhang A der EG-Artenschutzverordnung (CITES-Umsetzung) – und taucht deshalb in Anlage 1 der BArtSchV gar nicht separat auf. Die Prüfungsfrage ist also sehr eng auf den Wortlaut "nach der Bundesartenschutzverordnung" formuliert. Formaljuristisch korrekt greift bei der Großtrappe eine andere Norm, auch wenn der Schutzstatus in der Praxis identisch streng ist.
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