Kurze Antwort
Richtig sind: Der Sammler von Abwurfstangen muss Jagdausübungsberechtigter in diesem Jagdbezirk sein. und Der Sammler von Abwurfstangen muss im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten sein.
Richtig sind 1 und 2. Abwurfstangen gehören zum Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten (§ 1, § 19 BJagdG). Sammeln dürfen daher nur der Jagdausübungsberechtigte selbst oder Dritte mit seiner schriftlichen Erlaubnis (§ 15 Abs. 1 BJagdG). Ein Jagdschein oder behördliche/waldbehördliche Genehmigungen sind dafür nicht erforderlich.
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