ThüringenJagdpraxisTHÜ-JP-1025-2026

Welche Vorschrift enthält die Unfallverhütungsvorschrift Jagd über das Schießen mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen bei Gesellschaftsjagden in das Treiben hinein?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Schützen dürfen nur in das Treiben hineinschießen, wenn der Jagdleiter dies genehmigt hat und eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

  • A)Die Schützen dürfen nur in das Treiben hineinschießen, wenn der Jagdleiter dies genehmigt hat und eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
  • B)Die Schützen dürfen in das Treiben nach eigenem Ermessen hineinschießen.
  • C)Das Hineinschießen in das Treiben ist ausnahmslos verboten.
  • D)Das Hineinschießen in das Treiben ist nur mit Flintenlaufgeschossen zulässig.
  • E)Die Schützen dürfen nur in das Treiben hineinschießen, wenn andere Personen oder Hunde nicht gefährdet werden.
Erklärung

Richtig ist Option 1. Grundsatz der VSG 4.4: In das Treiben wird mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen nicht geschossen; Ausnahmen darf ausschließlich der Jagdleiter unter besonderen Verhältnissen zulassen – aber nur, wenn eine Gefährdung sicher ausgeschlossen ist. Eigenmächtiges Hineinschießen ist verboten.

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