Kurze Antwort
Richtig sind: Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich von der Umgebung abheben., Von Wasserfahrzeugen aus darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert sind. und Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen erlaubt.
Richtig sind 1, 5 und 6, da sie ausdrücklich in der UVV Jagd (VSG 4.4) stehen: Signalkleidung bei Gesellschaftsjagden, Schießen vom Wasserfahrzeug im Stehen nur bei Sicherung gegen Umschlagen/Sturz, und Übungsschießen nur auf behördlich zugelassenen Ständen. Die übrigen Aussagen sind keine UVV-Vorgaben (Kleiderordnung Treiber, „kalte Waffe“, Teilnahme von Kindern/Jugendlichen an Nachsuchen).
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