ThüringenJagdpraxisTHÜ-JP-698-2026

Welche Vorschriften entstammen der Unfallverhütungsvorschrift Jagd?

Kurze Antwort

Richtig sind: Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich von der Umgebung abheben., Von Wasserfahrzeugen aus darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert sind. und Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen erlaubt.

  • A)Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich von der Umgebung abheben.
  • B)Die Treiber müssen fest, zweckmäßig und regendicht gekleidet sein.
  • C)Wenn das Vorkommen von Sauen erwartet wird, muss jeder Treiber zum Selbstschutz eine kalte Waffe mitführen.
  • D)Kinder und Jugendliche dürfen nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten an der Nachsuche teilnehmen.
  • E)Von Wasserfahrzeugen aus darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert sind.
  • F)Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen erlaubt.
Erklärung

Richtig sind 1, 5 und 6, da sie ausdrücklich in der UVV Jagd (VSG 4.4) stehen: Signalkleidung bei Gesellschaftsjagden, Schießen vom Wasserfahrzeug im Stehen nur bei Sicherung gegen Umschlagen/Sturz, und Übungsschießen nur auf behördlich zugelassenen Ständen. Die übrigen Aussagen sind keine UVV-Vorgaben (Kleiderordnung Treiber, „kalte Waffe“, Teilnahme von Kindern/Jugendlichen an Nachsuchen).

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