ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1016-2026

Welche waffenrechtlichen Aussagen sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Hieb- und Stichwaffen mit einer Klingenlänge von über 12 Zentimeter sind bei der Ausübung der Jagd zulässig., Inhaber gültiger Jahresjagdscheine benötigen zum Erwerb einer Kurzwaffe einen Voreintrag in ihrer Waffenbesitzkarte. und Unter dem Führen einer Waffe wird rechtlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte verstanden.

  • A)Inhaber gültiger Jahresjagdscheine benötigen zum Erwerb von Langwaffen einen Voreintrag in ihrer Waffenbesitzkarte.
  • B)Inhaber gültiger Jahresjagdscheine benötigen zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Langwaffe einen Voreintrag in ihrer Waffenbesitzkarte.
  • C)Hieb- und Stichwaffen mit einer Klingenlänge von über 12 Zentimeter sind bei der Ausübung der Jagd zulässig.
  • D)Inhaber gültiger Jahresjagdscheine benötigen zum Erwerb einer Kurzwaffe einen Voreintrag in ihrer Waffenbesitzkarte.
  • E)Unter dem Führen einer Waffe wird rechtlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte verstanden.
Erklärung

Richtig sind 3, 4 und 5: - 3: Lange Messer sind bei der Jagdausübung erlaubt; das 12‑cm‑Verbot greift für jagdliche Zwecke nicht. - 4: Für Kurzwaffen brauchen Jäger stets einen Voreintrag in der WBK. Für Langwaffen (auch halbautomatische) genügt der gültige Jahresjagdschein, kein Voreintrag. - 5: „Führen“ heißt, die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen, befriedetem Besitztum oder Schießstätte auszuüben.

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