ThüringenRechtTHÜ-RE-347-2026

Welche Wildarten dürfen in Thüringen vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung nach § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes ganzjährig bejagt werden?

Kurze Antwort

Richtig sind: Waschbär und Marderhund., Sumpfbiber und Nilgans. und Fuchs und Wildkaninchen.

  • A)Ringel- und Türkentauben.
  • B)Baum- und Steinmarder.
  • C)Waschbär und Marderhund.
  • D)Elster und Rabenkrähe.
  • E)Sumpfbiber und Nilgans.
  • F)Fuchs und Wildkaninchen.
Erklärung

In Thüringen gelten invasive Neozoen und einige Niederwildarten ohne Schonzeit als ganzjährig bejagbar, solange der Elterntierschutz (§ 22 Abs. 4 BJG) gewahrt bleibt. Daher sind Waschbär und Marderhund sowie Sumpfbiber (Nutria) und Nilgans ganzjährig offen; ebenso Fuchs und Wildkaninchen. Ringel-/Türkentauben, Baum-/Steinmarder sowie Elster/Rabenkrähe haben landesrechtliche Jagdzeiten bzw. Schonzeiten und sind daher nicht ganzjährig freigegeben. Regulierung kann sich per Landesverordnung ändern.

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