Kurze Antwort
Richtig sind: Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen., Personen, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. und Personen, die nicht die körperliche Eignung besitzen.
Richtig sind 2, 5 und 6: Nach § 17 Abs. 1 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung vorliegt sowie bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender körperlicher (bzw. persönlicher) Eignung. Staatsangehörigkeit und Alter über 18 sind Kann-Versagungsgründe (§ 17 Abs. 2), kein Muss; ein Ausschluss durch ein Ehrengericht ist rechtlich nicht als Versagungsgrund normiert.
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