ThüringenRechtTHÜ-RE-467-2026

Welchen Personen darf ein Jagdschein nicht erteilt werden?

Kurze Antwort

Richtig sind: Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen., Personen, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. und Personen, die nicht die körperliche Eignung besitzen.

  • A)Personen, die noch nicht 21 Jahre alt sind.
  • B)Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen.
  • C)Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit durch ein Ehrengericht aus der Jägerschaft ausgeschlossen wurden.
  • D)Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
  • E)Personen, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • F)Personen, die nicht die körperliche Eignung besitzen.
Erklärung

Richtig sind 2, 5 und 6: Nach § 17 Abs. 1 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung vorliegt sowie bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender körperlicher (bzw. persönlicher) Eignung. Staatsangehörigkeit und Alter über 18 sind Kann-Versagungsgründe (§ 17 Abs. 2), kein Muss; ein Ausschluss durch ein Ehrengericht ist rechtlich nicht als Versagungsgrund normiert.

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