ThüringenRechtTHÜ-RE-1941-2026

Welchen Personen ist der Jagdschein auf Verlangen vorzuzeigen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Dem zuständigen Jagdschutzberechtigten. und Bestätigten Jagdaufsehern und Polizeibeamten.

  • A)Dem zuständigen Jagdschutzberechtigten.
  • B)Dem zuständigen Jagdgenossenschaftsvorsitzenden.
  • C)Bestätigten Jagdaufsehern und Polizeibeamten.
  • D)Spaziergängern, die sich im Jagdbezirk aufhalten.
  • E)Jedem, der während der Jagdausübung danach fragt.
Erklärung

Richtig ist die Vorlagepflicht gegenüber Jagdschutzberechtigten, also insbesondere bestätigten Jagdaufsehern, sowie gegenüber Polizeibeamten (§ 15 BJagdG, i. V. m. § 25 BJagdG). Jagdgenossenschaftsvorsitzende, Spaziergänger oder „jede beliebige Person“ haben kein Vorzeigerecht.

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