Kurze Antwort
Richtig sind: Dem zuständigen Jagdschutzberechtigten. und Bestätigten Jagdaufsehern und Polizeibeamten.
Richtig ist die Vorlagepflicht gegenüber Jagdschutzberechtigten, also insbesondere bestätigten Jagdaufsehern, sowie gegenüber Polizeibeamten (§ 15 BJagdG, i. V. m. § 25 BJagdG). Jagdgenossenschaftsvorsitzende, Spaziergänger oder „jede beliebige Person“ haben kein Vorzeigerecht.
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