ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1351-2026

Wem dürfen erlaubnispflichtige Langwaffen vorübergehend überlassen werden?

Kurze Antwort

Erlaubnispflichtige Langwaffen dürfen vorübergehend nur an Berechtigte überlassen werden: an einen Waffenhändler, an einen Jäger mit gültigem Jagdschein und WBK sowie an einen Sportschützen mit WBK.

  • A)Dem Mitglied eines Schützenvereins.
  • B)Einem befreundeten Polizeibeamten.
  • C)Dem Ehepartner.
  • D)Einem Waffenhändler.
  • E)Einem Jäger mit gültigem Jagdschein und Waffenbesitzkarte (WBK).
  • F)Einem Sportschützen, der Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) ist.
Erklärung

Überlassen ist nur an Berechtigte zulässig; die Berechtigung muss offensichtlich oder nachgewiesen sein. Vereinsmitglied, Ehepartner oder befreundeter Polizist sind ohne eigene Erlaubnis keine Berechtigten. Der Verleih ist zudem auf maximal einen Monat begrenzt.

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