Kurze Antwort
Erlaubnispflichtige Langwaffen dürfen vorübergehend nur an Berechtigte überlassen werden: an einen Waffenhändler, an einen Jäger mit gültigem Jagdschein und WBK sowie an einen Sportschützen mit WBK.
Überlassen ist nur an Berechtigte zulässig; die Berechtigung muss offensichtlich oder nachgewiesen sein. Vereinsmitglied, Ehepartner oder befreundeter Polizist sind ohne eigene Erlaubnis keine Berechtigten. Der Verleih ist zudem auf maximal einen Monat begrenzt.
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