Kurze Antwort
Wildlebende Tiere gehören niemandem; sie sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden.
Nach § 960 BGB sind wilde Tiere in Freiheit herrenlos. Erst durch Erlegen, Fangen oder Aneignung von Fallwild erwirbt der Jagdausübungsberechtigte Besitz; zuvor hat niemand Eigentum am Wild.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.