Kurze Antwort
Richtig ist: Dem Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdbezirk diese Straße führt.
Richtig ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, durch den die Straße verläuft. Aneignungsrecht am Fallwild liegt beim Revierinhaber; Straßenbaulastträger, Unfallfahrer, Jagdvorsteher oder Jagdaufseher haben kein Aneignungsrecht. Wild einfach mitzunehmen wäre Jagdwilderei (§ 292 StGB).
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