ThüringenRechtTHÜ-RE-533-2026

Wem obliegt das Aneignungsrecht für ein im Straßenverkehr auf der Kreisstraße tödlich verunfalltes Reh?

Kurze Antwort

Richtig ist: Dem Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdbezirk diese Straße führt.

  • A)Dem Straßenbaulastträger, der die Straße unterhält.
  • B)Dem Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdbezirk diese Straße führt.
  • C)Dem Kraftfahrer, der durch den Wildunfall erheblichen Sachschaden erlitten hat.
  • D)Dem Jagdvorsteher der zuständigen Jagdgenossenschaft.
  • E)Dem zuständigen Jagdaufseher.
Erklärung

Richtig ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, durch den die Straße verläuft. Aneignungsrecht am Fallwild liegt beim Revierinhaber; Straßenbaulastträger, Unfallfahrer, Jagdvorsteher oder Jagdaufseher haben kein Aneignungsrecht. Wild einfach mitzunehmen wäre Jagdwilderei (§ 292 StGB).

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