Kurze Antwort
Richtig ist: Den Ländern in denen sich die Flächen befinden.
Richtig ist: den Ländern. Nach § 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetz steht das Jagdrecht auf herrenlosen Flächen (wo kein Eigentum begründet ist) den Ländern zu, nicht dem Bund, Nachbarn oder Kommunen. Die Länder können darüber verfügen bzw. es im Rahmen ihrer Landesjagdgesetze regeln.
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