ThüringenRechtTHÜ-RE-983-2026

Wem steht grundsätzlich das Aneignungsrecht von Wild zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Dem Jagdausübungsberechtigten.

  • A)Der unteren Jagdbehörde.
  • B)Dem Jagdausübungsberechtigten.
  • C)Dem Erleger.
  • D)Dem Jagdvorstand.
  • E)Dem Jagderlaubnisscheininhaber.
  • F)Dem Grundeigentümer.
Erklärung

Richtig ist: Dem Jagdausübungsberechtigten. Nach § 1 BJagdG umfasst das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, sich Wild anzueignen; dieses Aneignungsrecht steht im Revier dem Jagdausübungsberechtigten zu (Pächter/Eigenjagdbesitzer). Erleger, Jagdgast (Jagderlaubnis), Grundeigentümer oder Jagdbehörde haben ohne entsprechende Beauftragung bzw. Berechtigung kein eigenes Aneignungsrecht.

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten