Kurze Antwort
Richtig ist: Dem Jagdausübungsberechtigten.
Richtig ist: Dem Jagdausübungsberechtigten. Nach § 1 BJagdG umfasst das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, sich Wild anzueignen; dieses Aneignungsrecht steht im Revier dem Jagdausübungsberechtigten zu (Pächter/Eigenjagdbesitzer). Erleger, Jagdgast (Jagderlaubnis), Grundeigentümer oder Jagdbehörde haben ohne entsprechende Beauftragung bzw. Berechtigung kein eigenes Aneignungsrecht.
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