Kurze Antwort
Richtig ist: Dem Jagdausübungsberechtigten.
Richtig ist der Jagdausübungsberechtigte. Nach BJagdG steht das Aneignungsrecht an Wild und Teilen davon (z. B. Abwurfstangen) ausschließlich ihm zu; Sammeln durch Dritte ist nur mit seiner schriftlichen Erlaubnis zulässig. Finder, Grundeigentümer oder Inhaber eines Jagderlaubnisscheins ohne ausdrückliche Aneignungsbefugnis haben kein eigenes Recht.
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