Kurze Antwort
Richtig ist: Die Jagdgenossenschaftsversammlung.
Richtig ist die Jagdgenossenschaftsversammlung. Begründung: Nach § 10 Abs. 3 BJagdG beschließt die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages; Beschlussorgan ist die Genossenschaftsversammlung (doppelte Mehrheit). Weder Vorsitzender noch Vorstand oder jagdausübende Jäger, Jagdbeirat oder Behörde entscheiden das allein.
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