ThüringenRechtTHÜ-RE-2001-2026

Wer beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagd?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Jagdgenossenschaftsversammlung.

  • A)Der Jagdgenossenschaftsvorsitzende.
  • B)Die Jagdgenossenschaftsversammlung.
  • C)Der Vorstand der Jagdgenossenschaft.
  • D)Die Jäger, die in dem Jagdbezirk jagen dürfen.
  • E)Der Jagdbeirat.
  • F)Die untere Jagdbehörde.
Erklärung

Richtig ist die Jagdgenossenschaftsversammlung. Begründung: Nach § 10 Abs. 3 BJagdG beschließt die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages; Beschlussorgan ist die Genossenschaftsversammlung (doppelte Mehrheit). Weder Vorsitzender noch Vorstand oder jagdausübende Jäger, Jagdbeirat oder Behörde entscheiden das allein.

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