ThüringenRechtTHÜ-RE-1949-2026

Wer darf Jagd- und Fanggeräte, Hunde und andere Tiere, die ein Wilderer bei der Tat mit sich geführt hat, abnehmen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte und der bestätigte Jagdaufseher des jeweiligen Jagdbezirks.

  • A)Jagdgäste, wenn sie vom bestätigten Jagdaufseher geführt werden.
  • B)Der Jagdausübungsberechtigte und der bestätigte Jagdaufseher des jeweiligen Jagdbezirks.
  • C)Nur Polizeibeamte im Dienst.
  • D)Jedermann.
  • E)Niemand.
Erklärung

Richtig ist der Jagdausübungsberechtigte sowie der behördlich bestätigte Jagdaufseher des jeweiligen Reviers. Nach Jagdschutzrecht dürfen diese Personen Wilderer anhalten, Personalien feststellen und ihnen erlegtes Wild, Waffen sowie Jagd- und Fanggeräte, Hunde/Frettchen abnehmen; Jagdgäste haben diese Befugnis nicht. Regulierung kann je nach Bundesland im Detail variieren.

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