Kurze Antwort
Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte und der bestätigte Jagdaufseher des jeweiligen Jagdbezirks.
Richtig ist der Jagdausübungsberechtigte sowie der behördlich bestätigte Jagdaufseher des jeweiligen Reviers. Nach Jagdschutzrecht dürfen diese Personen Wilderer anhalten, Personalien feststellen und ihnen erlegtes Wild, Waffen sowie Jagd- und Fanggeräte, Hunde/Frettchen abnehmen; Jagdgäste haben diese Befugnis nicht. Regulierung kann je nach Bundesland im Detail variieren.
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